Am 6. November 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen weiterführende Informationen zum bevorstehenden Inkrafttreten von §146a AO veröffentlicht. §146a AO bezieht sich auf die Verwendung von elektronischen Aufzeichnungssystemen (Kassensystemen). Informieren Sie sich jetzt, um die Umstellung rechtzeitig zu planen.
Das Schreiben finden Sie auf dem Online-Auftritt des Bundesministerium der Finanzen, über den folgenden Link:
Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2019-11-05-nichtbeanstandungsregelung-bei-verwendung-elektronischer-aufzeichnungssysteme.html